Die warme Jahreszeit bringt ein beachtliches Wachstum bei Bäumen und Sträuchern mit sich. Auf Strassen und Trottoirs kann dies zu Behinderungen führen. Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden deshalb gebeten, Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen bzw. Wegraum hineinragen, zurückzuschneiden. Bezüglich Rückschnitt sind folgende Vorschriften zu beachten:
- Seitlich hat der Rückschnitt bis auf 60 cm ab Fahrbahnrand zu erfolgen. Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4.50m freigehalten werden.
- Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe mindestens 2.50m betragen.
- Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Strassennamensschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.
- Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Gemeindestrassen müssen Sichtzonen von grundsätzlich 2.50m auf 50m eingehalten werden. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80cm und einer solchen von 3m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzone zugelassen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die Grundeigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern für allfällige Schäden haftbar gemacht werden können. Bei Fragen oder Unklarheiten steht die Gemeindekanzlei oder die Regionale Bauverwaltung gerne zur Verfügung.