Im Hinblick auf den Winterdienst müssen Bäume und Sträucher so weit zurückgeschnitten werden, dass sie auch unter Schneelast nicht in den Strassenraum hineinragen und die Schneeräumung nicht behindern. Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs sind verpflichtet, alle über das March hinausreichenden Äste von Bäumen und Sträuchern zurückzuschneiden. Nach § 109 Abs. 2 BauG dürfen die öffentlichen Strassen und Wege vom anstossenden Grundeigentum aus, weder durch Einfriedungen, Bäume und Sträucher noch durch sonstige Objekte beeinträchtigt werden. Gemäss § 111 BauG gelten folgende Abstände ab Strassenmark:
- Einfriedungen bis zu 80 cm Höhe gegenüber Kantonsstrassen 1 m und gegenüber Gemeindestrassen 60 cm
- Einfriedungen von mehr als 80 cm bis zu 180 cm Höhe sowie einzelne Bäume gegenüber Kantonsstrassen 2 m und gegenüber Gemeindestrassen 60 cm
- In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein. Eigentümer von den Verkehr behindernden Bäumen und Sträucher können für allfällige Schäden haftbar gemacht werden.
Die Land- und Gartenbesitzer werden gebeten, dafür besorgt zu sein, die vorerwähnten Bestimmungen einzuhalten. Besten Dank für das Verständnis.